Satzung & Ordnungen

SCBK - Satzung & Ordnungen


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Wichtige Hinweise

  1. Die hier wiedergegeben Regelungen sind mit den Druckversionen inhaltsgleich und dienen der allgemeinen Information. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich einiger Formatierungen (z. B. Nummerierungen, Fußnoten etc.). Im Falle von Unklarheiten, Streitigkeiten o. Ä. gelten die Druckversionen, die jeweils als Download (PDF) zur Verfügung stehen.
  2. Zur besseren Lesbarkeit sind alle Regelungen in männlicher Schreibweise abgefasst. Sie sollen niemanden diskriminieren und finden auf alle betroffenen Personen (w/m/d), unabhängig der sexuellen Orientierung etc., gleichermaßen Anwendung.
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Satzung 
§ 1 ● Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen SportClub Berlin Köpenick e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Treptow/Köpenick und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 ● Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports. Der Verein pflegt den Rudersport und schafft Möglichkeiten zum Erlernen und Ausüben des Rudersports als Freizeit- und Leistungssport. Zur Ergänzung können andere Sportarten betrieben werden. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker, Religionen und Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein erkennt die Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Ruderverbands e. V. an und bekämpft jede Form des Dopings entsprechend seiner Möglichkeiten in den Reihen der Mitglieder des Vereins.
§ 3 ● Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Der Verein besteht aus:
    • Aktivmitgliedern,
    • Fördermitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.
  3. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die an der satzungsmäßigen Zweckerfüllung des Vereins aktiv mitarbeiten.
  4. Fördermitglieder sind solche, die den Verein ideell, materiell und finanziell fördern, ohne daraus unmittelbar Vorteile ableiten zu können.
  5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht oder im Dienst des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Ehrenordnung.
§ 4 ● Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
  2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
§ 5 ● Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde oder für den sie beantragt wird. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Aberkennung oder Tod.
§ 6 ● Austritt
  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des darauffolgenden Monats zulässig.
  2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
§ 7 ● Ausschluss
  1. Mitglieder, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Interessen des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn sie ihrer Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommen.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Dem Verein bleibt es vorbehalten eventuelle Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  4. Der Vereinsbeitrag ist im Falle des Ausschlusses bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.
§ 8 ● Beiträge und Zuwendungen
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des zu zahlenden Beitrages und eventueller Umlagen. Der Vorstand veröffentlicht auf dieser Grundlage eine Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1 zur Vereinsordnung).
  3. Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen - einschließlich Spenden -, die dem Verein zufließen, müssen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Die Beitragserhebung erfolgt jeweils:
    • bei monatlicher Zahlung zum 1. eines jeden Monats,
    • bei vierteljährlicher Zahlung zum 1. eines jeden Quartals ausgehend vom Eintrittsdatum. Das Quartal muss dabei nicht mit dem kalendarischen Quartal übereinstimmen.
    • bei halbjährlicher Zahlung ausgehend vom Eintrittsdatum halbjährlich, wobei das Halbjahr nicht mit dem kalendarischen Halbjahr übereinstimmen muss.
    • bei jährlicher Zahlung zum 1. des Monats, zu dem der Eintritt erfolgte.
§ 9 ● Geschäftsjahr und Erfüllungsort
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr des Vereins entsteht ein Rumpfjahr.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle des Vereins.
§ 10 ● Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 ● Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • dem Vorstand,
    • dem Kassenwart (Schatzmeister),
    • dem Schriftführer und
    • bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern mit Verantwortungsbereich. Für den Gesamtvorstand können natürliche Personen kandidieren, die Aktivmitglieder des Vereins sind.
  2. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Geschäftsführer kann die Geschäftsstelle des Vereins leiten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand/Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die zur Erledigung der Aufgaben des Vereins notwendigen Abteilungen zu bilden und deren Leiter zu benennen, zu kontrollieren und ggf. abzuberufen sowie
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die ihm nach dieser Satzung übertragenen sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.
  5. Die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das den Wert von:
    • 3.000,00 € übersteigt, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes,
    • 20.000,00 € übersteigt, bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  6. Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist der Vorstand berechtigt, Aufträge an externe Institutionen und unabhängige Fachleute zu erteilen. Diese Befugnis kann durch einen Vorstandsbeschluss an einen Geschäftsführer delegiert werden.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes/Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig.
§ 12 ● Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals im Kalenderjahr statt (Jahreshauptversammlung). Hierzu werden alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Es ist mindestens folgende Tagesordnung vorgesehen:
    • Bericht des Vorstandes/Gesamtvorstandes über die Tätigkeit des Vereins
    • Wahl (§ 11 Abs. 3)/Abberufung/Entlastung des Vorstandes
    • Bericht des Kassenwarts über die Vermögenslage
    • Bericht der Kassenprüfer (§ 17 Abs. 4)
    • Verschiedenes
  2. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  3. Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Beinhaltet die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung die Wahl eines Vorstandes/Gesamtvorstandes, wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  4. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
    • die Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  5. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Mitgliederversammlung wählt dazu aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder einen Protokollführer. Im Protokoll müssen insbesondere die gefassten Beschlüsse dokumentiert werden.
§ 13 ● Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20 Prozent der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere im Falle einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins einzuberufen, es sei denn, dass hierüber in einer Jahreshauptversammlung abgestimmt wird.

§ 14 ● Beschlussfassung und Stimmberechtigung
  1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.
  2. In der Mitgliederversammlung haben alle Aktivmitglieder eine Stimme, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr erreicht haben und nicht beitragsrückständig sind. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes wahlberechtigtes Mitglied ist zulässig. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Für Mitglieder unter 16 Jahren wird das Stimmrecht durch einen Elternteil oder einen anderweitigen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Aktivmitglieder anwesend sind. Anwesend ist, wer sich an der Abstimmung beteiligt. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Beschluss rechtsverbindlich zustande gekommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt hat.
§ 15 ● Abstimmung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes/Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Hand heben.
  3. Es erfolgt stets eine namentliche Abstimmung.
§ 16 ● Geschäftsführer
  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers wird im Einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt.
  3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 17 ● Kassenprüfer
  1. Es sind zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Gesamtvorstand oder einer Abteilungsleitung o. Ä. angehören.
  3. Die Aufgaben der Kassenprüfer erstrecken sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes sowie die Angemessenheit der Ausgaben. Die Prüfung hat einmal jährlich zu erfolgen und umfasst das vorangegangene Geschäftsjahr.
  4. Die Kassenprüfer haben sich in der Jahreshauptversammlung zur Entlastung des Vorstandes/Gesamtvorstandes zu äußern.
§ 18 ● Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Hierzu erlässt der Vorstand Datenschutzhinweise (Anlage 2 zur Vereinsordnung).
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitgliedern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.
§ 19 ● Satzungsänderung

Für eine Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitglieder- versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 20 ● Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit des anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
  2. Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses ist einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission zu übertragen. Dieser soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesruderbund Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 ● Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 22 ● Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist am 4. März 2003 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Erste Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. März 2013.
Letzte Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. März 2019.

Vereinsordnung 
Präambel

Die Vereinsordnung ersetzt nicht die Satzung des Vereins. Sie hat vielmehr die Aufgabe satzungsergänzende Vereinsnormen und weiterführende Regelungen zusammenzufassen und für alle Vereinsmitglieder verbindlich festzuschreiben. Die Vereinsordnung und mögliche Änderungen müssen mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Aus Gründen der Aktualität können Änderungen der Vereinsordnung durch den Vorstand vorläufig erlassen werden und bedürfen dann der Bestätigung der darauffolgenden turnusmäßigen Mitgliederversammlung.

Die Vereinsordnung ist, wie die Satzung, für jedes Mitglied beim Vorstand einsehbar. Jedes Mitglied kann ein Exemplar der Vereinsordnung ausgehändigt bekommen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinsordnung wird auf der Webseite des Vereins zum Download bereitgestellt. Neumitgliedern wird die Vereinsordnung mit der Satzung bei Eintritt in den Verein übergeben.

Auf die Einhaltung der Vereinsordnung haben alle Mitglieder zu achten. Verstöße gegen diesen gemeinschaftlichen Konsens müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden, da sie eventuell eine Vereinsschädigung, eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele, eine Verletzung der Mitgliederpflichten oder einen Verstoß gegen elementare Sicherheitsregeln darstellen. Verstöße gegen die Vereinsordnung können mit Sanktionen wie Ausfahrverbot, zusätzlichen Arbeitsleistungen, finanzieller Wiedergutmachung eines Schadens oder - bei groben Verstößen - mit Vereinsausschluss geahndet werden.

§ 1 ● Umgang mit Vereinseigentum
  1. Das Vereinseigentum, insbesondere die Boote und das dazugehörige Bootsmaterial, müssen durch die Mitglieder pfleglich behandelt werden. Die Gerätschaften sind nach dem Gebrauch in dem Zustand, wie sie in Empfang genommen wurden, und vollständig zurück zu geben.
  2. Die Boote sind an dem zugewiesenen Lagerplatz sicher abzustellen. Die Rollsitze verbleiben an den dazugehörigen Booten. Die Skulls und Riemen sind an den gekennzeichneten Stellen im Skullraum abzustellen. Die Dollen sind mit den Schutzkappen und die Boote in den Außenablagen gegen Sturm zusätzlich mit Gurten zu sichern.
  3. Kein Vereinsmitglied hat Anspruch auf Alleinnutzung eines Bootes. Der Bootsnutzungsplan wird rechtzeitig zu jeder Saison durch den Bootswart in Absprache mit dem Sportwart „Leistungssport“, dem Wanderruderwart und den Übungsleitern und den Aktiven erstellt. Nach der Bestätigung des Planes durch den Vorstand ist dieser für die Saison verbindlich.
  4. Änderungen oder zeitweilige Nutzungsänderungen bedürfen der Rücksprache mit den unter Absatz 3 genannten Leitungsmitgliedern.
  5. Schäden an Booten und Bootsmaterial sind dem Bootswart oder den Übungsleitern unverzüglich zu melden und im Fahrtenheft einzutragen.
  6. Mit den Sportgeräten im Ruderkasten ist entsprechend den ausgehängten Bedienungsanleitungen und Pflegehinweisen umzugehen. Insbesondere die Fahrrad- und Ruderergometer sind nach der Benutzung zu säubern. Schäden oder Sicherheitsmängel an Sportgeräten sind ebenfalls unverzüglich dem Bootswart oder den Übungsleitern anzuzeigen.
  7. Das Nichtmelden von verursachten Beschädigungen kann vom Vorstand durch eine finanzielle Strafe geahndet werden. Wir vertrauen vorerst jedoch auf die Ehrlichkeit der Mitglieder. Sollte dieses Prinzip nicht eingehalten werden, kann der Vorstand einen Strafkatalog erarbeiten.
§ 2 ● Nutzung des Bootshauses/Trainingsbetrieb
  1. Das Bootshaus und der Ruderkasten können durch die Vereinsmitglieder ab 18 Jahre eigenverantwortlich täglich bis 21:00 Uhr für den Trainingsbetrieb genutzt werden. Eine darüber hinausgehende zeitliche Nutzung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  2. Die Vereinsmitglieder ab 18 Jahre erhalten gegen Zahlung einer Kaution entsprechend der Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1 zur Vereinsordnung) einen Bootshausschlüssel. Der ausgehändigte Schlüssel bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Bei Verlust ist der Schlüssel zu bezahlen.
  3. Kinder und Jugendliche können das Bootshaus zu den festgelegten Trainingszeiten nutzen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet mit Wasser, Strom und Heizung sparsam umzugehen. Zum Ende der Trainingszeiten ist dafür zu sorgen, dass das Licht ausgeschaltet wird und in den Wintermonaten die Heizungen auf Frostbetrieb gedrosselt werden. Die Übungsleiter haben hier eine unbedingte Kontrollpflicht.
  5. Das Bootshaus - einschließlich der Bootshalle - ist bei Ausfahrten oder Aufenthalten der Aktiven im Ruderkasten verschlossen zu halten, sofern sich kein Mitglied im Bootshaus befindet.
  6. In den gesamten Räumlichkeiten des Bootshauses, des Ruderkastens und den Außenanlagen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten und unnötige Verschmutzung zu vermeiden. Zur Einhaltung dieser Regel sind auch die Mitglieder im Kinder- und Jugendalter verpflichtet. Für Ordnung und Sauberkeit in den Umkleideräumen haben sie eigenverantwortlich zu sorgen.
  7. Das Rauchen ist im gesamten Bootshaus sowie im Ruderkasten verboten und nur im Freien gestattet.
  8. Für die Nutzung der Umkleideräume im 2. Obergeschoss (OG) und die dauerhafte Nutzung der Umkleideschränke im 1. OG ist eine Gebühr gemäß Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1 zur Vereinsordnung) zu entrichten. Schlösser für die Schränke stellt der Verein.
  9. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigung oder Verlust von privatem Eigentum das sich vorübergehend oder ständig im Bootshaus befindet.
  10. Das Bootshaus kann für Familienfeiern und andere private Veranstaltungen genutzt werden. Die Nutzungsentgelte ergeben sich aus der Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1).
  11. Die Sauna des Vereins kann gegen Entgelt (siehe Beitrags- und Kostenordnung; Anlage 1) genutzt werden. Mittwochs (Vereinstag) ist die Nutzung kostenfrei.
§ 3 ● Durchführung des Kinder- und Jugendtrainings
  1. Das Kinder- und Jugendtraining findet in den festgelegten Gruppen zu den von den Übungsleitern festgelegten Zeiten statt.
  2. Die Verantwortung des Vereins für die am Trainingsbetrieb teilnehmenden Kinder und Jugendlichen beginnt mit dem Betreten des Sattelplatzes und endet zum Trainingsende mit dessen Verlassen. Ausfahrten finden nur auf Weisung und in Begleitung der Übungsleiter statt. Den Anweisungen der Übungsleiter ist unbedingt Folge zu leisten. Bei groben Undiszipliniertheiten sind die Übungsleiter berechtigt Kinder und Jugendliche vom Training auszuschließen. Darüber sind die Eltern umgehend zu informieren.
  3. Um den Übungsbetrieb nicht zu behindern, ist ein pünktliches Erscheinen zu den Trainingsstunden Grundvoraussetzung. Sollten Kinder und Jugendliche am Training nicht teilnehmen können, haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Entschuldigung beim Übungsleiter erfolgt.
  4. Für die Planung und Durchführung des Trainings und der Teilnahme an Regatten ist seitens des Vorstandes der Ruderwart „Leistungssport“ in Zusammenarbeit mit den Übungsleitern verantwortlich. Die Auswahl der Regatten erfolgt unter sportlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung der entstehenden Kosten für die Eltern und den Verein.
  5. Jeweils zu Beginn und zum Ende einer jeden Saison findet eine Elternversammlung statt. Zur Elternversammlung lädt der Vorstand ein. Die Elternversammlung wird durch den für die jeweilige Trainingsgruppe verantwortlichen Übungsleiter durchgeführt.
§ 4 ● Vereinskleidung
  1. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet zu Regatten und Meisterschaften die Vereinskleidung zu tragen.
  2. Kinder und Jugendliche erhalten mit Aufnahme als Mitglied in den Verein ein kostenloses Vereins-Shirt.
  3. Die Modelle der Vereinskleidung und die Preisliste sind auf der Webseite des Vereins veröffentlicht, wie auch der Bestellweg. Die bestellte Vereinskleidung ist im Voraus (Vorkasse) durch Überweisung auf das Vereinskonto zu bezahlen.
§ 5 ● Zeichnungsbefugnis

Für sämtlichen externen Schriftverkehr des Vereins ist nur der Vereinsvorsitzende und dessen Stellvertreter zeichnungsbefugt. Dies betrifft auch Materialbestellungen oder die Freigabe von Reparaturaufträgen. Anders gezeichnete Schreiben sind unwirksam.

§ 6 ● Beiträge und Kosten
  1. Mitgliedsbeiträge
    Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1). Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden. Nach Möglichkeit soll jedes Vereinsmitglied dem Verein ein SEPA-Mandat erteilen. Selbstzahler haben dafür Sorge zu tragen, dass der Monatsbeitrag bei vereinbarter monatlicher Zahlweise bis zum 5. Werktag eines jeden Monats auf dem Vereinskonto gutgeschrieben ist. Ist ein anderes Zahlungsintervall vereinbart, hat das betreffende Mitglied die Pflicht zu veranlassen, dass der Beitrag zu Beginn der gewählten Zahlungsperiode dem Vereinskonto gutgeschrieben wird. Sollten aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, dem Verein zusätzliche Bankspesen aus widersprochenem SEPA-Mandat entstehen, sind diese durch das die Spesen verursachende Vereinsmitglied zu erstatten. Änderungen zur Höhe der Beiträge bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Kostenbeteiligung an Regatten und Veranstaltungen
    1. Um die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung stabil zu halten, kann sich der Verein nur an den Kosten der Regatten und Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich sowie bei Auszubildenden und Studenten beteiligen. Die Master-Ruderer, der RBL-Achter und die Wanderruderer müssen ihre Kosten selbst tragen. Auf Antrag kann der Vorstand in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Vereins über eine anteilige Kostenbeteiligung beschließen.
    2. Der vom Vorstand festgesetzte Tagessatz pro Sportler für die nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen und Regatten ergeben sich aus der Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1):
      • Wettkämpfe wie Waldläufe, Hallensportfeste, Schwimmfeste, Nudelsprint und dem Nikolaus-Ergometerrudern,
      • Regatten in Berlin,
      • Regatten im Berliner Umland (Rüdersdorf, Werder etc.) und
      • Auswärtigen Regatten.
    3. Für Teilnehmer am Bundeswettbewerb beträgt der auf den Sportler entfallende Eigenanteil 50 Prozent an den dem Verein in Rechnung gestellten Gesamtkosten.
    4. Für Sportler, die zum Kader des LRV/DRV delegiert sind, gilt:
      • Bei Trainingslagern mit einer 1⁄3-Förderung durch den LRV/DRV beträgt der auf den gemeldeten Sportler entfallende Anteil der Eltern 1⁄3 der dem Verein in Rechnung gestellten Gesamtkosten. Sobald dem Verein die Endabrechnung vorliegt, erfolgt eine Abrechnung der Kosten gegenüber den Eltern des Sportlers, der am Trainingslager teilgenommen hat. Ist der Verein zur Vorauszahlung verpflichtet, haben auch die Eltern ihren Anteil gegenüber dem Verein in Vorkasse zu leisten.
      • Bei Veranstaltungen und Regatten ohne 1⁄3-Förderung durch den LRV/DRV erfolgt eine Kostenteilung (50:50) zwischen den Eltern des gemeldeten Sportlers und dem Verein. Der Verein stellt in diesen Fällen einen Antrag auf Kostenbeteiligung an einen Förderverein. Ein Rechtsanspruch besteht diesbezüglich nicht. Das Weitere ergibt sich, wie unter 2. 4. Unterpunkt 1 beschrieben.
    5. Die Abrechnung der Regattakosten erfolgt durch den verantwortlichen Übungsleiter oder Mannschaftsleiter gegenüber dem Kassenwart zeitnah zu jeder Regatta.
  3. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen abweichende Beiträge und Eigenanteilsätze festlegen.
§ 7 ● Arbeitseinsätze, Wochenenddienste und Bewirtschaftung "Spreezimmer"
  1. Jedes Vereinsmitglied ab 16 Jahre, welches das Bootshaus, seine Einrichtungen und das Bootsmaterial regelmäßig nutzt, hat im Jahr zum Unterhalt und zur Pflege des Bootshauses sowie des Bootsmaterials 30 Arbeitsstunden zu leisten.
  2. Der Stundennachweis erfolgt im elektronischen Fahrtenbuch. Für den Arbeitsstundennachweis ist eine gesonderte Kategorie eingerichtet. Die Eintragung der geleisteten Stunden erfolgt durch jedes Mitglied eigenverantwortlich.
  3. Arbeitsstunden können auch am Mittwoch durch Sicherstellung der Bewirtschaftung des Spreezimmers erbracht werden. Die dazu notwendigen Verfahrensweisen legt der Kulturwart fest.
  4. Jedes Vereinsmitglied ab 18. Jahre ist verpflichtet an je einem Wochenende im Jahr jeweils von 10:00 bis 16:00 Uhr Bootshausdienst durchzuführen. Der Bootshausdienst kann mit einer Trainingseinheit verbunden werden, wobei die für das jeweilige Wochenende ausgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sind. Die Eintragung für den Wochenenddienst in der im Verein ausgehängten Liste hat bis zum 31. Januar des aktuellen Kalenderjahres zu erfolgen. Wer sich nicht fristgerecht eingetragen hat, wird gesetzt.
  5. Die Bewirtschaftung des „Spreezimmers“ und der Wochenenddienst gehen in die Arbeitsstundenbewertung wie folgt ein:
    • Wochenenddienst (Sonnabend & Sonntag) 4 Stunden/Tag
    • Bewirtschaftung „Spreezimmer“ (Mittwoch) 2 Stunden/Tag
  6. Jeden ersten Sonnabend im Monat findet ein zentraler Arbeitseinsatz statt. Weitere Arbeitseinsätze können auch individuell an anderen Tagen in Absprache mit dem Bootshauswart durchgeführt werden.
  7. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden dem betroffen Vereinsmitglied mit einem pauschalen Stundensatz gemäß Beitrags- und Kostenordnung (Anlage 1) zum Jahresende in Rechnung gestellt.
  8. Die Eltern der Kinder und Jugendlichen sind aufgerufen an den Arbeitseinsätzen teilzunehmen.
  9. Die Kinder und Jugendlichen nehmen freiwillig an den Wochenendarbeitseinsätzen in den Monaten Oktober bis März teil. Schwerpunkt der zu verrichtenden Arbeiten soll die Pflege und Wartung der Boote und Bootsmaterialien sein.
§ 8 ● Nutzung der Informationstafeln

Die Informationstafel am hinteren Treppenaufgang ist ausschließlich für Informationen des Vorstandes und der Trainingsgruppen bestimmt. Allen anderen Vereinsmitgliedern ist es verboten, hier nicht durch den Vorstand autorisierte Aushänge anzubringen.

§ 9 ● Sprechzeiten des Vorstandes
  1. Sprechzeiten des Vorstandes sind jeden Montag ab 18:00 Uhr im Bootshaus. Die Sprechzeiten werden durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder den Kassenwart sichergestellt.
  2. Wird darüber hinausgehend das Gespräch mit einem Mitglied des erweiterten Vorstandes gewünscht, ist dies dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Andere Termine sind nur nach persönlicher Vereinbarung möglich.
Anlage 1: Beitrags- & Kostenordnung
Anlage 2: Datenschutzhinweise

Letzte Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. März 2019.

Ruderordnung 
1. Allgemeines
1.1 Zweck
Diese Ruderordnung regelt gestützt auf die Satzung die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes.

Viele Unfälle geschehen aufgrund von unbedachten Entscheidungen vor Beginn der Fahrt bzw. vor dem Verlassen des Bootshauses. Wetter- und Wasserbedingungen, Tageszeit, Ausrüstung und Aufsicht sind für ein sicheres Rudern zu berücksichtigen. Folgende Regeln, Hinweise und Standards sind bei allen Ruderaktivitäten umzusetzen, damit überlegte Entscheidungen getroffen werden können und so eine sichere Ausübung unseres Rudersports möglich wird.

1.2 Geltungsbereich
Diese Ruderordnung ist für alle Mitglieder des SportClubs Berlin-Köpenick e. V. (SCBK) und Vereinsgäste verbindlich.

1.3 Verhalten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass das sportliche und gesellschaftliche Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Das Verhalten der Mitglieder ist gekennzeichnet durch Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft gegenüber anderen. Durch das Verhalten Einzelner darf sowohl auf dem Wasser als auch an Land keine Gefährdung anderer entstehen. Auf dem Vereinsgelände ist die Hausordnung einzuhalten.

1.4 Gliederung des Ruderbetriebes
Der Ruderbetrieb gliedert sich in
  • Ausbildung von RuderanfängerInnen im Kinderbereich
  • Trainingsbetrieb Kinder (Altersklassen des Bundeswettbewerbs)
  • Trainingsbetrieb JuniorInnen
  • Allgemeiner Ruderbetrieb SeniorInnen
  • Allgemeiner Ruderbetrieb Masters
  • Freizeitruderbetrieb erwachsene (Erwachsene AnfängerInnen mit mindestens einem Jahr Rudererfahrung)
  • Ausbildung von RuderanfängerInnen im Erwachsenenbereich
1.5 Verstöße gegen die Ruderordnung
Diejenigen, die gegen die Bestimmungen dieser Ruderordnung verstoßen, werden von der Ruderleitung (Abschnitt 3.1.) bzw. dem Vorstand entsprechend des Sanktionskatalogs des SCBK sanktioniert.

1.6 Ruderzeiten
Das Rudern ist täglich zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung, der in Abschnitt 6 beschriebenen Rahmenbedingungen erlaubt. Nachtrudern ist nicht gestattet (außer Ausnahmen gemäß Abschnitt 6.5.7.).

1.7 Ruderrevier
Karte anzeigen
Zuzüglich: Britzer Verbindungskanal und Teltowkanal
Quelle: Gewässeratlas von Berlin, S. 41
2. Anforderungen an die Bootsbenutzer
2.1. Schwimmen
Die BootsbenutzerInnen müssen zur eigenen Lebensrettung schwimmen können. Bei minderjährigen Mitgliedern ist dies durch die/den gesetzliche/n Vertreter/in schriftlich zu bestätigen.

2.2. Drogen, Rauchen und Alkohol
Unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehenden Personen ist die Bootsbenutzung verboten. Das Rauchen im Bootshaus, in der Bootshalle und im Boot ist verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Haftungsansprüchen (Abschnitt 11) nach sich ziehen.

2.3. Sportärztliche Untersuchung
Für alle sporttreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand eine sportärztliche Untersuchung. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist die jährliche Untersuchung Pflicht. Die Bescheinigung ist rechtzeitig vor Saisonbeginn bei der/dem LeistungssportwartIn abzugeben. Auf Allergien oder andere Erkrankungen ist insbesondere bei Minderjährigen von ihren gesetzlichen Vertretern schriftlich hinzuweisen.

2.4. Sorgfaltspflicht und Umgang mit Vereinseigentum
Jedes Mitglied ist für das von ihm benutzte Vereinseigentum selbst verantwortlich. Beim Gebrauch des Boots- und Rudermaterials ist daher vorsichtige und sachgemäße Handhabung geboten. Weitere Festlegungen diesbezüglich können § 1 und § 2 der Vereinsordnung entnommen werden.

2.5. Befolgen von Anordnungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des Ruderbetriebes die in der Ruderordnung festgelegten
  • Zuständigkeitsregelungen (Abschnitt 3) und
  • Verantwortlichkeiten (Abschnitt 4) zu beachten
Den Anordnungen der dort genannten FunktionsträgerInnen ist Folge zu leisten.

2.6. Tragen der Sportbekleidung
Die Sportbekleidung soll für jede Ausfahrt zweckmäßig sein.
Die Mitglieder des SCBK sind bei Wettkämpfen verpflichtet die vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen. Über Ausnahmen, im Rahmen des FISA-Reglements, entscheiden der Vorstand oder die Ruderleitung.

2.7. Teilnahme an der Ausbildung
Jede/r AnfängerIn, die/der aktiv am Rudersport teilnehmen möchte, ist verpflichtet, sich rudertechnisch ausbilden zu lassen. Die Ausbildung endet in der Regel durch Prüfungen nach Abschnitt 8 dieser Ruderordnung.

2.8. Unterstützende und auswärtige Mitglieder sowie Gäste
Rennrudern
In Vorbereitung auf Wettkämpfe im Rennruderbereich ist die Mitfahrt in Vereinsbooten durch vereinsfremde RuderInnen einer Renngemeinschaft nach vorheriger Anmeldung bei der Ruderleitung zulässig.

Wanderrudern
Aus- und Wanderfahrten mit vereinsfremden RuderInnen ist nach vorheriger Anmeldung beim Wanderruderwart zulässig. Dabei sollten die Vereinsmitglieder aber die Mehrheit der Mannschaft darstellen.

Sonstige Fahrten
Die Nutzung von Vereinsbooten durch ausschließlich vereinsfremde RuderInnen muss vorab durch die Ruderleitung oder den Vorstand freigegeben werden und ist nur in Ausnahmefällen gestattet.

Sonstige Ausfahrten mit vereinsfremden RuderInnen sind durch die Ruderleitung oder den Vorstand freizugeben. Bei einer regelmäßigen Trainingskooperation hat die vereinsfremde, ruderfähigen Person eine Zweitmitgliedschaft abschließen oder ein Rollsitzgeld von mindestens 5,00 € pro Trainingseinheit zu entrichten.

Verantwortung
Bei Ausfahrten mit vereinsfremden Personen in Vereinsbooten liegt die Verantwortung gemäß Abschnitt 4 bei einem mitrudernden Vereinsmitglied.
3. Zuständigkeitsregeln
3.1. Ruderleitung
Die Ruderleitung übernimmt die Organisation des Sportbetriebes. Sie setzt sich zusammen aus:
  • der/dem zweiten Vorsitzenden
  • der/dem BootswartIn
  • der/dem RennsportwartIn (in Absprache mit den jeweiligen TrainerInnen)
  • der/dem WanderruderwartIn
Jede/r BereichsleiterIn ist für ihren/seinen Aufgabenbereich verantwortlich und in diesem gegenüber allen anderen Mitgliedern weisungsberechtigt. Zur Unterstützung ihrer Arbeit kann die Person weitere Mitarbeitende heranziehen. Die Bereichsverantwortlichen können nach Absprache auch für andere Bereiche Verantwortung übernehmen und Weisungen erteilen. Die Rechte der übrigen Vorstandsmitglieder bleiben davon unberührt.

3.2. Verantwortliche/r für Sport des Vorstands
Die/der Verantwortliche für Sport des Vorstandes (Zweite/r Vorsitzende/r) hat neben den sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben
  • den Bereich Sport zu leiten,
  • Aufgaben zu delegieren und
  • die Arbeit der übrigen Mitglieder der Ruderleitung zu koordinieren.

3.3. BootswartIn
Die/der BootswartIn ist zuständig für
  • die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Bootshalle und in den Booten.
Die Person ist verantwortlich für
  • den Zustand des Rudermaterials und
  • das Delegieren von Arbeiten zur Reparatur und Werterhaltung des Bootsmaterials.

3.4. TrainerIn/ÜbungsleiterIn
Die TrainerInnen/ÜbungsleiterInnen sind zuständig für
  • die Durchführung des ordnungsgemäßen Trainings,
  • die Betreuung der RennruderInnen,
  • alle Aufgaben und Maßnahmen, die aus dem Training und den Regattabesuchen entstehen,
  • die AnfängerInnen-Ausbildung für den Rennrudersport,
  • die AnfängerInnen-Ausbildung für WanderruderInnen und
  • den regattafahrenden Breitensport.

3.5. WanderruderwartIn
Die/der WanderruderwartIn ist zuständig für
  • die Veranstaltung und Organisation von Wanderruderfahrten,
  • die Werbung zur Teilnahme an Wanderruderfahrten des DRV und LRV sowie an Sternfahrten,
  • die Durchführung von Wettbewerben im Rahmen des Wanderruderns,
  • die Durchführung von Wanderruderfahrten und
  • die Organisation und Koordination des Übungsbetriebes im Freizeitsportbereich.

3.6. RuderInnen und Steuerleute
Jede/r RuderIn und jede Steuerperson, die auf das Wasser hinausfährt, ist verantwortlich für die vollständige Beachtung aller
  • örtlichen Ordnungen,
  • geltenden Vorschriften und
  • Verkehrssituationen.

RuderInnen und Steuerleute sollten in angemessener gesundheitlicher Verfassung und für die herrschenden und vorhergesagten Wetterbedingungen richtig gekleidet sein. Beide Personengruppen sollten nachweisen bzw. glaubhaft darlegen, dass sie in der Lage sind, 50 Meter in leichter Bekleidung schwimmen und sich auch unter Wasser sicher bewegen zu können. Personen, die diese Anforderungen aus körperlichen oder anderen Gründen nicht erfüllen, sollten im Boot eine zugelassene Rettungsweste oder Schwimmhilfe tragen. Im Falle eines Unfalles sollte eher am Boot geblieben werden, als zu versuchen an Land zu schwimmen. Das Ruderboot erfüllt, solange es nicht schwerwiegend beschädigt ist, die Funktion eines Rettungsfloßes.

Steuerleute erhalten eine umfassende Ausbildung in der Bootshandhabung und werden über alle alle wichtigen Fahrtregeln, Vorschriften sowie Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen informiert. Unerfahrene Steuerleute sollten nur unter Aufsicht erfahrener BetreuerInnen ausfahren (wenn nötig, in Begleitung eines voll ausgerüsteten Begleitbootes) und wenn sie mit den Vorfahrts- und Befahrensregeln vertraut sind.
4. Verantwortliche für Mannschaft und Boot
Die Verantwortlichen (FahrtenleiterIn, Obfrau/-mann bzw. Steuerperson) sind vor Beginn der Fahrt zu benennen und im elektronischen Fahrtenbuch vor der Abfahrt zu vermerken.

4.1. Fahrtenleitende
Die Person des Fahrtenleitenden übernimmt die Leitung und die Verantwortung für die Fahrt.

Wanderfahrten
Bei Wanderfahrten ist im Regelfall die/der WanderruderwartIn die Fahrtenleitende. Nimmt die/der WanderruderwartIn nicht an der Fahrt teil, so bestimmt sie/er eine Obperson als Fahrtenleitende.

Jugend-Wanderfahrten
Bei Jugendfahrten ist die/der JugendwartIn bzw. ein/e zuständige/r TrainerIn Fahrtenleitende/r. Nehmen JugendwartIn und TrainerIn nicht an der Fahrt teil, so bestimmen sie eine volljährige Obperson als Fahrtenleitende/n.

4.2. Obleute
Die Bootsobfrau/der Bootsobmann (SchiffsführerIn im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung [BinSchStrO]) – in der Regel die Steuerleute bzw. eine von der Mannschaft oder der Ruderleitung bestimmte Person – muss volljährig sowie freigerudert oder freigesteuert sein. Obleute tragen die Verantwortung für die Mannschaft sowie das Boot und müssen deshalb während der Fahrt an Bord sein. Sie verteilen die zur Verfügung stehenden Bootsplätze innerhalb der Mannschaft und achten auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ruderordnung. Nichtruderfähige Personen können von ihnen von der Fahrt ausgeschlossen werden.

Ausnahmeregelungen
Ein/e Jugendliche/r, die/der freigerudert bzw. freigesteuert (Abschnitt 8.1 bzw. 8.2) ist, kann bei Fahrten auf den Berliner Gewässern mit den gleichen Rechten und Pflichten wie eine volljährige Obperson eingesetzt werden. Bei Fahrten außerhalb Berlins entscheidet die fahrtenleitende Person über den Einsatz als Obperson.

Weitere Ausnahmen können von der Ruderleitung zugelassen werden.

4.3. Steuerleute
Steuerleute (RudergängerIn im Sinne der BinSchStrO) können nur Personen sein, die das Boot vorausschauend steuern können, mit den Grundregeln der BinSchStrO vertraut sind und möglichst das 14. Lebensjahr vollendet haben. Es darf jede Person steuern,
  • die entsprechend der Bestimmungen dieser Ruderordnung die Bedingungen für eine Obperson erfüllt
  • wenn dieses Boot von einer/einem TrainerIn, AusbilderIn oder einem anderen mit erfahrenen Rudernden besetzten Boot beobachtet oder begleitet wird.
Boote ohne Steuerleute
Für Boote ohne Steuerleute gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

4.4. TrainerIn/ÜbungsleiterIn
TrainerInnen/ÜbungsleiterInnen sind für die Teilnehmenden ihrer Übungs-/Trainingseinheit verantwortlich. Sie sollten sicherstellen, dass sie selbst und die Teilnehmenden über Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen informiert sind und diese befolgen. Sie müssen die vorherrschenden örtlichen Bedingungen abwägen und entscheiden, ob es für RuderInnen sicher genug ist, sich auf das Wasser zu begeben.

TrainerInnen/ÜbungsleiterInnen müssen, bei der Betreuung von AnfängerInnen (alle Altersklassen) und der Betreuung von Minderjährigen als Sicherheitsschutz in einem ausreichend motorisierten Begleitboot in Sichtweite der SportlerInnen auf das Wasser gehen oder selbst als Steuerperson im Boot sitzen. Bei der Nutzung eines motorisierten Begleitbootes müssen sie sichere BootsführerInnen sein, ständig die Sicherheit der übrigen Besatzung und die Auswirkungen auf andere Gewässernutzer berücksichtigen.

Im Begleitboot ist jederzeit folgendes Equipment mitzuführen:
  • Rettungsring
  • Wärmeschutzdecke
  • Verbandskasten
  • ggf. Werkzeug (mindestens aber Steckschlüssel 10 mm und ein Maulschlüssel 13 mm)
  • Seile
  • Fender
  • Rettungsleiter (während der Kaltwasserperiode jederzeit, außerhalb dieser Periode optional)
5. Boote und Zubehör
5.1. Benutzung
Boote und Zubehör sind schonend und pfleglich zu behandeln. Es dürfen nur die Boote benutzt werden, die nicht gesperrt sind. Die Entscheidung, welche Boote für den Ruderbetrieb zur Verfügung stehen, trifft die/der BootswartIn. Diese/r ist dem aktuell gültigen Bootsverteilungsplan zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ruderleitung bzw. die/der TrainerIn. Jedes Boot darf nur mit den zu ihm gehörenden Zubehör bzw. mit den dafür vorgesehenen Reserveteilen benutzt werden. Beim Herausnehmen der Boote aus den Hallen und Unterständen, beim Fertigmachen und Einsetzen ins Wasser sowie umgekehrt beim Herausnehmen aus dem Wasser usw. muss sich die gesamte Mannschaft beteiligen. Gleiches gilt für das Be- und Entladen von Bootsanhängern. Der Aufenthalt auf den Steganlagen ist nur den an- und ablegenden Mannschaften sowie den für den Ruderbetrieb Verantwortlichen gestattet. Die Steganlagen sind unverzüglich freizumachen. Lagerplätze von Booten sind keine Spielplätze. Der Transport von Booten ist nur mit geeignetem Schuhwerk gestattet. Boote dürfen nie unbeaufsichtigt am Steg oder in Hängeböcken Kiel unten liegen.

5.2. Schäden
Boote und Zubehör sind vor der Fahrt genau zu prüfen. Vorgefundene Schäden sind ins elektronische Fahrtenbuch einzutragen. Schäden sind darüber hinaus der/dem BootswartIn umgehend zu melden. Um lange Standzeiten der Boote bei Bagatellreparaturen zu vermeiden, sind Kleinstschäden, wie z. B. das Wechseln von Stemmbrettschellen oder Dollenklemmringe, sofort und selbst nach Absprache mit dem Bootswart zu beseitigen. Für die Behebung des Schadens ist die Mannschaft verantwortlich.

5.3. Pflege
An der Reinigung der Boote muss sich jedes Mitglied der Mannschaft beteiligen. Zunächst ist die Obperson für die gründliche Reinigung verantwortlich. Nach jeder Fahrt sind das benutzte Boot und Zubehör zu reinigen. Dazu zählen vor allem
  • Rollbahnen säubern,
  • Skull-/Riemengriffe säubern,
  • Luftkästen trocknen und
  • Boot innen und außen sauber und trocken wischen.
Bei Bedarf bzw. auf Anordnung der Ruderleitung ist eine umfangreiche Generalreinigung durchzuführen.

5.4. Lagerung
Boote und Zubehör sind an den dafür bestimmten Lagerplätzen abzustellen/abzulegen. Bei der Lagerung der Boote sind die Hinweise der Obleute/Steuerleute sowie generell des Bootswartes und der Ruderleitung unbedingt zu beachten, um Schäden am Boot zu vermeiden. Bevor das Boot und das gesamte Zubehör ordnungsgemäß an seinen Stand gebracht worden ist, darf sich kein Mitglied der Mannschaft ohne die Erlaubnis der Obleute/TrainerInnen entfernen. Die Boote werden auf ihren Spanten und/oder auf Keilen gelagert. Die Dollen sind zu schließen, nach innen zu drehen und mit Tennisbällen abzudecken, um Verletzungen zu vermeiden. Luftkastendeckel und Stöpsel sind zu öffnen. Bei Booten, die mit dem Kiel nach unten gelagert werden, ist ein mögliches Kippen durch den Einsatz von Keilen zu verhindern.
6. Fahrten
Als Fahrten gelten Trainingsfahrten, Wanderfahrten, Regatten und Vereinsfahrten. Während der Fahrt hat jedes Mitglied der Mannschaft die Bestimmungen der BinSchStrO und die ergänzenden Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung (z. B. bei Fahrten im Ausland) zu beachten. Benehmen und Verhalten der Ruderer müssen von Fairness und Anstand getragen sein und dürfen dem Ansehen des Vereins nicht schaden. Bei Unglücksfällen oder wenn jemand in Not gerät ist Hilfe zu leisten, soweit dies die eigene Sicherheit zulässt. Unterlassene Hilfeleistung ist von Gesetzes wegen strafbar.

Die Boote müssen ausreichend besetzt sein, sodass sie gefahrlos gefahren werden können. Die Ruderkommandos werden von den Steuerleuten bzw. Obleuten gegeben und sind unbedingt zu befolgen.

6.1. Kontrollen vor Fahrtantritt
Zur Sicherheit aller sollten das gesamte Bootsmaterial und alle weiteren Ausrüstungsgegenstände sorgfältig behandelt und durch Wartung/Pflege im guten Zustand erhalten werden.

Auf folgende Details sollte besonders geachtet werden:

Bugball
Laut FISA Regelbuch muss jedes Ruderboot mit einem weißen Bugball aus Gummi oder ähnlichem Material ausgerüstet sein. Der Durchmesser sollte nicht kleiner als 4 cm sein. In Fällen, in denen durch den Bootsriss der Bug selbst richtig geschützt ist oder von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht, kann auf einen Bugball verzichtet werden (meist ältere Gig-Boote; diese Ausnahme gilt in keinem Fall für Rennboote).

Stemmbretter und Fußhaken
In allen Booten mit festen Schuhen müssen Fersenbänder und Schnellauslösemechanismen einwandfrei funktionsfähig sein. Die Fersenbänder sollen so einstellt sein, dass die Fersen nicht mehr als 5 cm anzuheben sind.

Riemen und Skulls
Riemen und Skulls sollen regelmäßig überprüft werden. Insbesondere sollten die Klemmringe auf ihren sicheren und richtigen Sitz kontrolliert werden.

Bootsauftrieb
Die Auftriebskörper des Bootes sollten vor jeder Ausfahrt auf Unversehrtheit geprüft werden. Ebenso sind alle Klappen, Deckel und Stöpsel der Auftriebskörper vor jeder Ausfahrt zu verschließen und während der gesamten Zeit auf dem Wasser geschlossen zu halten.

6.2. Verhalten bei Fahrtende
Nach Anlegen des Bootes ist dieses von der Mannschaft umgehend aus dem Wasser zu nehmen und ordnungsgemäß in den entsprechenden Böcken auf dem Bootsplatz zur Reinigung (Abschnitt 5.3.) abzustellen. Alle Klappen, Deckel und Stöpsel sind zu öffnen. Anschließend hat das Boot ordnungsgemäß eingelagert zu werden (Abschnitt 5.4.). Die Fahrt ist im elektronischen Fahrtenbuch zu beenden (Abschnitt 6.3.).

Die zuletzt fertig werdende Mannschaft hat in der Bootshalle und auf dem Bootsplatz die Grundordnung herzustellen, d. h. die Bootswaagen in die Bootshallen zu schieben, die Bootshallentüren zu verriegeln und das Licht auszuschalten.

6.3. Elektronisches Fahrtenbuch
Die Führung des Fahrtenbuches ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Nachweis sind alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Sollte auf das elektronische Fahrtenbuch aus technischen Gründen nicht zugegriffen werden können, ist die Fahrt im Papierfahrtenbuch einzutragen.

Mit dem elektronischen Fahrtenbuch ist sorgsam umzugehen.

Die Eintragungen sind von Ob- bzw. Steuerleuten vorzunehmen. Es sind grundsätzlich alle Fahrten in vereinseigenen Booten, die vom Vereinsgelände angetreten werden, sofort einzutragen. Dabei ist besonders zu beachten:

Vor Fahrtantritt
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtantritts
  • Mannschaft, Ob-/Steuerperson
  • Ziel der Fahrt (beabsichtigtes Fahrtziel)
  • Bemerkungen (z. B. vorgefundene Schäden am Boot)
Nach Rückkehr
  • Ankunftszeit
  • eventuell Korrektur des Fahrtziels
  • Bemerkungen (Schäden, Unfälle)
Nachträge
Nachzutragen sind alle Fahrten, an denen Mitglieder des SCBK teilgenommen haben, die nicht vom Vereinsgelände des SCBK angetreten worden sind. Grundsätzlich sind alle Fahrten innerhalb eines Monats nach Beendigung der Fahrt nachzutragen. Ausnahmen beschließt die Ruderleitung. Am Ende des Kalenderjahres müssen alle Nachträge eingeschrieben sein.

6.4. Fahren mit Flagge
Mit Flagge wird nur zu Wanderfahrten oder besonderen Ereignissen, wie zum Beispiel An- und Abrudern gerudert. Die Flagge wird bei Landgängen durch die Obleute vom Boot entfernt und stets mitgeführt, um einen Verlust zu vermeiden.

6.5. Die Fahrt
Während der Ausfahrt sind die Bootshallen und das Bootshaus zu verschließen.

6.5.1. Witterung
Bei der Wahl des Ruderziels ist die jeweilige Witterung zu beachten. Die Gewässer dürfen nicht bei Sturm oder Gewitter (auch wenn diese aufziehen) befahren werden. Boote, die nicht mehr rechtzeitig zurückkehren konnten, sind bis zur Abholung sicher zu lagern.

Bei Aufzug von Nebel und Gewitter ist das Wasser umgehend zu verlassen.

Bei starkem oder böigem Wind ist das Tragen von Renneinern nur noch mit einer zweiten Person gestattet. Kindern ist das Tragen von jeglichen Rennbooten nur mit der Unterstützung von mindestens einer volljährigen Person gestattet.

6.5.2. Rudern bei Kälte
Um das Freiwassertraining möglichst lang zu gewährleisten, wurde auf Grund der wechselhaften klimatischen Bedingungen im Winter von einer datumsbezogenen Definition der Wintersaison abgesehen. Rudern bei Kälte ist nur mit den untenstehenden Einschränkungen gestattet und solang bzw. sobald alle Gewässer des umliegenden Ruderrevieres vom Bootswart oder dem Vorsitzenden als eisfrei freigegeben werden.
Zu den Gewässern des umliegenden Ruderreviers (Kartenansicht in Abschnitt 1.7) zählen:
  • Stadtspree Abschnitte 1 und 2
  • Rummelsburger See
  • Müggelspree
  • Großer Müggelsee
  • Dahme Abschnitte 1 und 2
  • Britzer Verbindungskanal
  • Teltowkanal
Bei Wassertemperaturen von oder unter 10 °C wird der Ruderbetrieb, wie folgt eingeschränkt:
  • Fahrten auf den Müggelsee sind verboten.
  • Anfängern (aller Altersklassen) ist das Rudern generell untersagt.
  • Minderjährigen, freigeruderten SportlerInnen sind Ausfahrten nur in Mittel- und Großbooten (für KadersportlerInnen zur unmittelbaren Wettkampfvorbereitung auch im Kleinboot) sowie in Begleitung eines motorisierten Begleitbootes erlaubt. Das Begleitboot muss für alle SportlerInnen Schwimmhilfen vorhalten. Die Anzahl der ausfahrenden SportlerInnen ist im Ermessen der Trainerin/des Trainers so zu reduzieren, dass für alle SportlerInnen jederzeit eine schnelle Rettung gewährleistet werden kann.
  • Erwachsenen, freigeruderten Aktiven wird bei Ausfahrten im Kleinboot das Tragen einer Rettungsweste empfohlen.
  • Es wird ebenso empfohlen, auf Ausfahrten in Rennbooten zu verzichten und lagestabile Gig-Boote zu nutzen.
  • Um Unterkühlungen vorzubeugen ist bei Ausfahrten im Winter auf entsprechende Kleidung zu achten.
Alle Mitglieder werden per E-Mail und mit einem Aushang im Bootshaus über das allgemein verbindliche Ruderverbot und die anschließende Ruderfreigabe informiert. Über das Erreichen bzw. Verlassen der Wassertemperatur von 10 °C und die damit verbundenen Einschränkungen wird über einen Aushang im Verein informiert.

6.5.3. Rudern bei Hitze
Bei Ruderbetrieb, -training und Regatten unter heißen klimatischen Bedingungen können die Teilnehmenden Gesundheitsrisiken (Austrocknung, Erschöpfung, Hitzeschlag) unterworfen sein.

Entsprechende Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen, wie zum Beispiel:
regelmäßiges Aufsuchen von Schatten,
  • ausreichende Flüssigkeitszufuhr (mindestens 1 Liter pro Trainingsstunde),
  • Verlegung der körperlichen Betätigung auf kühlere Tageszeiten und
  • das Tragen von entsprechender Kleidung (luftig) und einer Kopfbedeckung
sind im eigenen Ermessen zu erwägen, werden aber dringend angeraten.

6.5.4.Rudern bei starkem Bootsverkehr
Das Ruderrevier des SCBK ist geprägt von starkem Bootsverkehr durch Freizeit- und Berufsschifffahrt. Die zunehmende Anzahl an Bootsverleihen bedingt eine Zunahme an BootsführerInnen mit unzureichendem Wissen über die BinSchStrO und die daraus hervorgehenden Vorfahrts- und Verhaltensregeln.

Daher ist bei starkem Bootsverkehr folgendes Verhalten für RuderInnen und Steuerleute zu befolgen:
  • Gelassen bleiben und defensiv fahren.
  • Vorrausschauend fahren und Gefahren zuvorkommen.
  • Dampfern, Partybooten und anderen auffälligen oder großen Booten großzügig ausweichen.
  • Bei hohen Wellen anhalten, damit das Ruderboot nicht vollschlägt und Kenterungen vermieden werden
  • Bei ungesteuerten Booten muss sich vermehrt umgedreht werden.
6.5.5. Landen und Aussteigen unterwegs
Anlandungen sollen möglichst nur an geeigneten Stellen erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass Unterwasserhindernisse nicht die Bootswand beschädigen. Die Boote sind so zu sichern, dass diese nach dem Verlassen nicht beschädigt werden und ein Abtreiben verhindert wird. Rennboote dürfen unterwegs nur in Notfällen landen, wobei mit größter Sorgfalt zu handeln ist.

6.5.6. Kentern
Bei Vollschlagen oder Kentern des Bootes darf sich kein Mitglied der Mannschaft vom Boot entfernen; vielmehr hat die Mannschaft am Boot zu verbleiben und sich daran festzuhalten, bis Hilfe kommt.

Hinweis: Das Boot geht nie völlig unter und erfüllt, solange es nicht schwerwiegend beschädigt ist, die Funktion eines Rettungsfloßes. Weitere Anweisungen erfolgen ausschließlich durch Obleute oder TrainerInnen.

6.5.7. Dunkelheit
Vor Einbruch der Dunkelheit sind alle regulären Fahrten zu beenden. Nachtfahrten sind mit der Ruderleitung vorab abzusprechen und bei dieser zu beantragen. Bei einer Nachtfahrt ist die dazu notwendige Ausrüstung in einsatzbereitem Zustand mitzuführen und die gemäß BinSchStrO vorgeschriebenen Lichter zu setzen (ein allseits sichtbares weißes Top-Licht).

6.5.8. Unbeaufsichtigtes Rudern
Das eigenverantwortliche, unbeaufsichtigte Durchführen von Ausfahrten ist nur volljährigen, freigeruderten Mitgliedern unter Beachtung dieser Ruderordnung gestattet.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Informationsschreiben mit Verhaltensregeln und Hinweisen zur Wahrung der eigenen Sicherheit und des Materials. Dies erleichtert den Wechsel aus dem angeleiteten und betreuten Trainingsbetrieb in den Individualsportbereich. Die von den Mitgliedern unterschriebenen Informationsschreiben werden vom Verein, bis zum Austritt des Mitgliedes, aufbewahrt.

6.6. Wanderfahrten mit Übernachtung
Für mehrtägige Fahrten in Vereinsbooten ist die Einwilligung von Wanderruder- und BootswartIn einzuholen. Bei Wanderfahrten dürfen nur Mitglieder von Rudervereinen im Boot sitzen. Sie müssen daneben Gewähr dafür bieten, dass sie die zu erwartenden Anforderungen erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Ruderleitung. Jugendliche dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten an Fahrten mit Übernachtung teilnehmen. Sie haben sich auch außerhalb des Bootes den Anweisungen der Fahrtenleitenden/TrainerInnen zu fügen.

Die Wassertemperatur ist tagesaktuell unter www.wasserportal.berlin.de einzusehen.
Referenzwert für den SCBK bildet dabei die Messstelle Mühlendammschleuse (MS 141).

7. Training
Das Training beginnt zur festgesetzten Zeit und endet bei Entlassung durch die/den TrainerIn bzw. eine von ihr/ihm beauftragte Person.
8. Ausbildung
Die Ausbildung hat den Zweck, der/dem AnfängerIn sowohl theoretisch als auch praktisch alle Kenntnisse zu vermitteln, um

a) eine ausreichende Ruderfertigkeit zu erlernen,
b) die richtige Ausführung der Ruderkommandos zu beherrschen,
c) das richtige Verhalten auf dem Wasser zu erlernen
d) das Bootsmaterial richtig zu behandeln und zu pflegen und
e) ein Boot sicher und verantwortungsvoll zu steuern.

8.1. Freirudern
Mit der Freiruderprüfung/Technikprüfung sollen RuderInnen nachweisen, dass sie die unter Abschnitt 8 (a bis d) genannten Fertigkeiten sicher beherrschen. Die praktische Ausbildung erfolgt im Skullboot; die nötige Theorie wird vor Ort vermittelt.

8.2. Freisteuern
Mit der Freisteuerprüfung sollen SportlerInnen nachweisen, dass sie die unter Abschnitt 8 (b bis e) genannten Fertigkeiten sicher beherrschen. Die praktische Ausbildung erfolgt im Mannschaftsboot, die theoretische Ausbildung als Seminar oder in anderer geeigneter Form.

8.3. Meldung und Zulassung zu den Prüfungen
Die Meldungen zu den Prüfungen erfolgen bei den TrainerInnen. Zu den Prüfungen kann sich jede/r RuderIn melden, die/der an der praktischen bzw. theoretischen Ausbildung teilgenommen hat. Die/der TrainerIn entscheidet, ob die/der RuderIn zur Prüfung zugelassen wird.

8.4. Prüfungen
Die Prüfungen sind von mindestens einem Mitglied der Ruderleitung und einer/einem Vorstandsmitglied/TrainerIn abzunehmen. Die Rudernden erhalten nach bestandener Prüfung einen entsprechenden Nachweis. Über die bestandene Prüfung führt der Verein ein Protokoll.

8.5. Besonderheiten der Prüfungen
Die Freiruderprüfung umfasst das Rudern im Skullboot. Der erfolgreiche Abschluss der Freiruderprüfung ist Voraussetzung zur Teilnahme an Regatten. Bei erfahrenen RuderInnen kann auf Beschluss der Ruderleitung von einer Freiruderprüfung abgesehen werden. Die theoretische Freisteuerprüfung erfolgt in schriftlicher Form; die praktische Prüfung im Mannschaftsboot. Die Freisteuerprüfung kann bei nachgewiesener praktischer Erfahrung auf Beschluss der Ruderleitung erlassen werden.
9. Unfälle
9.1 Dokumentation und Verhalten bei Unfällen
Bei Schadensfällen sind unbedingt folgende Angaben schriftlich zu erfassen:
  • Zeit und Ort
  • Art des Unfalls
  • beteiligte Personen (Namen und Adressen oder Telefonnummern)
  • beteiligte Boote (Namen und/oder Nummernschilder)
  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Augenzeugen (Namen und Adressen oder Telefonnummern)
  • Fotos der Unfallsituation und der Schäden vornehmen (falls möglich)
Gegebenenfalls ist die Polizei und/oder der Rettungsdienst hinzuzurufen. Die Ruderleitung oder der Vorstand ist unverzüglich zu verständigen.

9.2 Notfallnummern
Polizei und Wasserschutzpolizei
110

Rettungsleitstelle
112

Direktwahl Wasserschutzpolizei Ost (Baumschulenstraße 1)
030/466 475 136 0
9.1 Dokumentation und Verhalten bei Unfällen
Bei Schadensfällen sind unbedingt folgende Angaben schriftlich zu erfassen:
  • Zeit und Ort
  • Art des Unfalls
  • beteiligte Personen (Namen und Adressen oder Telefonnummern)
  • beteiligte Boote (Namen und/oder Nummernschilder)
  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Augenzeugen (Namen und Adressen oder Telefonnummern)
  • Fotos der Unfallsituation und der Schäden vornehmen (falls möglich)
Gegebenenfalls ist die Polizei und/oder der Rettungsdienst hinzuzurufen. Die Ruderleitung oder der Vorstand ist unverzüglich zu verständigen.

9.2 Notfallnummern
Polizei und Wasserschutzpolizei
110

Rettungsleitstelle
112

Direktwahl Wasserschutzpolizei Ost (Baumschulenstraße 1)
030/466 475 136 0
10. Regeln für das Verhalten in der Natur
Meiden Sie das Einfahren in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und in alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie darüber hinaus Kies-, Land- und Schlammbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln). Meiden Sie auch seichte Gewässer (Laichgebiete), insbesondere solche mit Wasserpflanzen. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlichen bewachsenen Ufergehölzen. Halten Sie einen ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen. Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweilig völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann. Nähern Sie sich nicht von Land her Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen und diese zu gefährden. Helfen Sie das Wasser sauber zu halten. Abfälle (z.B. Chemikalien, Verpackungen, Flaschen) gehören nicht ins Wasser. Informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die für Ihr Fahrgebiet bestehenden Bestimmungen und sorgen Sie dafür, dass diese Kenntnisse und Ihr eigenes vorbildliches Verhalten gegenüber der Umwelt auch an die Jugend und an andere nichtorganisierte WassersportlerInnen weitergegeben werden.
Quelle: Eigene Zusammenfassung der 10 goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur
11. Haftung
Jede Mannschaft haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr verursacht wurden; bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Lässt sich die Schuld eines einzelnen Mitgliedes an der Beschädigung nachweisen, so ist dieses für den entstandenen Schaden allein haftbar. Bei fahrlässig verursachten Schäden entscheidet der Vorstand über den Schadensersatz. Vorgefundene Schäden sind im elektronischen Fahrtenbuch festzuhalten. Wird dies unterlassen, so haftet die Mannschaft, die vor Feststellung des Schadens das Bootsmaterial zuletzt benutzt hat. Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei Rückkehr in das elektronische Fahrtenbuch einzutragen. Das Unterlassen dieser Eintragung kann außer Schadensersatzpflicht eine besondere Maßnahme durch Vorstandsbeschluss nach sich ziehen. Bei selbstverschuldeten Unfällen übernimmt der Verein keine Haftung für Sach- und Personenschäden einschließlich Schäden Dritter.
12. Bestätigung
Die Ruderordnung wurde in der Vorstandssitzung am 23. August 2021 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 5.Oktober 2021 bestätigt.

Stand: 5. Oktober 2021

Ehrenordnung 
Präambel

Die Ehrung von Mitgliedern des Vereins ist Ausdruck von Dank und Anerkennung für Verdienste um die Entwicklung und Förderung des Vereins.
Ehrungen und Auszeichnungen durch Verbände in denen der Verein Mitglied ist oder durch Dritte sind hiervon nicht berührt.

§ 1 ● Personenkreis

Der SportClub Berlin-Köpenick e. V. kann für besondere und herausragende Verdienste und Leistungen für den Verein sowie für Vereinstreue folgende Personen ehren:

  1. verdiente Mitglieder des Vorstands,
  2. langjährige Vereinsmitglieder und
  3. Personen außerhalb des Mitgliederkreises, die sich um die Förderung und Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 2 ● Arten der Ehrung

Der SportClub Berlin-Köpenick e. V. verleiht folgende Ehrungen:

  1. Ehrenvorsitz
  2. Ehrenmitgliedschaft
  3. Vereinsnadel mit Urkunde in den Stufen
    • Bronze
    • Silber
    • Gold
  4. Vereins-Ehrenurkunden für außerordentliche Treuejubiläen
  5. Ehrungen bei Geburtstagen und besonderen Anlässen
§ 3 ● Ehrenvorsitz
  1. Der Ehrenvorsitz ist eine besondere Ehrung, die durch einen Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes nur Personen zuteilwerden kann, die
    • über mindestens zehn Jahre im Vorstand tätig waren und
    • sich in diesem Zeitraum durch herausragende Leistungen für den Verein besonders verdient gemacht haben und
    • weiterhin am Vereinsleben teilnehmen sowie gewillt sind, die Belange des Vereins durch Rat und Tat zu fördern.
  2. Die Verleihung des Titels "Ehrenvorsitzender" erfolgt auf Lebenszeit.
  3. Über die Verleihung des Titels ist eine Urkunde zu fertigen, die unter dem Urkundentext oder auf einem gesonderten Begleitschreiben alle Unterschriften der Vorstandsmitglieder enthält und in geeigneter sowie würdiger Form, möglichst anlässlich einer Mitgliederversammlung, zu überreichen ist.
  4. Ehrenvorsitzende sind grundsätzlich:
    • berechtigt an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen, hat aber kein Stimmrecht.
    • vom Mitgliedsbeitrag und von jedem Beitrag bei Vereinsveranstaltungen befreit.
§ 4 ● Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verdienste im bzw. für den Verein begründet. Sie ist für Mitglieder die höchste Auszeichnung, weshalb - in der Regel - die Verleihung der Vereinsnadel in den drei Stufen vorauszugehen hat.
  2. Ehrenmitglied können auch Personen außerhalb der Mitgliedschaft werden, die sich um die Förderung und Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
  3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine Urkunde verliehen, die durch den 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und in würdiger Form, möglichst anlässlich einer Mitgliederversammlung, zu überreichen ist.
  5. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Mitgliedsbeitrag und von jedem Beitrag bei Vereinsveranstaltungen befreit.
§ 5 ● Vereinsnadeln
  1. Mitglieder des Vereins können für langjährige Vereinsmitgliedschaft mit der Verleihung einer Vereinsnadel geehrt werden. Die Vereinszugehörigkeit wird ab dem ersten Eintrittsjahr in den Verein berechnet. Unterbrechungszeiten, in denen keine Mitgliedschaft bestand, zählen nicht.
  2. Die Verleihung der Vereinsnadel
    • in "Bronze" erfolgt für eine mindestens 15-jährige Vereinsmitgliedschaft.
    • in "Silber" erfolgt für eine mindestens 20-jährige Vereinsmitgliedschaft.
    • in "Gold" erfolgt für eine mindestens 25-jährige Vereinsmitgliedschaft.
  3. Die Entscheidung über die Verleihung der Vereinsnadel trifft der Vorstand. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ehrennadeln und Urkunden sind stets in würdiger Form, möglichst anlässlich einer Mitgliederversammlung, zu übergeben.
§ 6 ● Vereins-Ehrenurkunden für außergewöhnliche Treuejahre

Mitglieder, die bereits die Ehrennadel in "Gold" erhalten haben, werden beim Erreichen von 30, 35, 40, 45 und mehr Mitgliedsjahren mit einer entsprechenden Vereins-Ehrenurkunde geehrt.

§ 7 ● Ehrungen bei Geburtstagen und besonderen Anlässen

Aktive Mitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden bei einem runden Geburtstag ab dem 60. Lebensjahr mit einem kleinen Geschenk geehrt.

§ 8 ● Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2019 beschlossen und tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Stand: 30. März 2019

Sanktionskatalog 
Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen vereinsschädigendem Verhalten Sanktionen festsetzen. Auch das Nichteinhalten geltender Vorschriften aus Ordnungen des Vereins können Vereinsstrafen nach sich ziehen.

Verstöße werden durch den Vorstand oder die Ruderleitung geahndet. Festgelegte Sanktionen werden mit einfacher Mehrheit im Vorstand geltend gemacht. Die getroffenen Sanktionen werden beim Vorstand protokolliert und nach Ablauf von zwölf Monaten - sofern keine weiteren Sanktionen erfolgt sind - gelöscht.
Stufe A
Erstmaliger Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen aus der Satzung oder einer aktuell gültigen Ordnung.

Sanktion/Maßnahme:
Mündliche Rüge/Ermahnung
Stufe B
Wiederholungsfall der Sanktionsstufe A, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten verursacht wurde.

Sanktion/Maßnahme:
Schriftliche Verwarnung
Stufe C
Wiederholungsfall der Sanktionsstufe B, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten verursacht wurde.

Sanktion/Maßnahme:
Befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte (Trainings- und Hausverbot) inkl. Abgabe der Schließberechtigung.

Bei Vorstandsmitgliedern, Trainern und Übungsleitern zzgl. Verlust des Vereinsamtes.
Stufe D
Wiederholungsfall der Sanktionsstufe C, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten verursacht wurde.

Sanktion/Maßnahme:
Ausschluss aus dem Verein, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäß Satzung
Gegen Gruppen von Mitglieder (wie etwas Mannschaften) sind Vereinsstrafen unzulässig. Sanktionen können nur gegen einzelne Vereinsmitglieder verhängt werden, da diese individuell erfolgen und im Einzelfall begründet werden müssen.

Dem sanktionierten Mitglied steht es frei vom Vorstand zu dem Verstoß schriftlich oder mündlich gehört zu werden. Bei mündlicher Anhörung kann das Mitglied auf die Anwesenheit eines weiteren Vereinsmitgliedes bestehen.

Dritte ohne Mitgliedschaft, die z. B. Vereinsanlagen nutzen und gegen bestimmte Regeln verstoßen können durch den Vorstand oder die Ruderleitung vom Vereinsgelände verwiesen werden. Bei Zuwiderhandlung kann eine polizeiliche Anzeige erfolgen.

Stand: 5. Oktober 2021